Satzung

Fassung vom 17. November 2017

Im Vereinsregister eingetragen am 4. Mai 2018

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für Bildung und Kultur Bonn und Umgebung e.V.“ (ABK). Sein Sitz ist Bonn.
Der Zweck des Vereins ist die Vermittlung von Informationen, Bildung und Kultur an möglichst viele Bürger.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltung von Kursen, Seminaren, Besichtigungen, Studienreisen, öffentlichen Vorträgen, Diskussionen, Ausstellungen, Theater-, Lichtbild und Filmvorführungen, den Besuch von Funk- und Fernsehveranstaltungen sowie sonstige Möglichkeiten, Bildung und Kenntnisse zu vermitteln, z, B. durch Veröffentlichung und Verbreitung geeigneter Literatur.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der ABK kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Zweck und Satzung anerkennt. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands oder 1/4 der Mitglieder eine Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ein Ehrenmitglied ist dem Ziel und Zweck des Vereins (§ 1) verbunden.


§ 3 Dauer des Vereins

Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt. Die Auflösung ist nur nach Maßgabe der Satzung möglich.


§ 4 Einnahmen und Beiträge

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus

a) den ordentlichen Beiträgen der Mitglieder,

b) öffentlichen oder privaten Zuwendungen,

c) freiwilligen Spenden der Mitglieder.

(4) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März des laufenden Jahres fällig.


§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/m Stellvertreter(in), der/dem Schriftführerin/Schriftführer, der/dem Schatzmeister und bis zu 8 Beisitzer(innen). Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter nur dann tätig, wenn der Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Sofern der Vorstand nicht auf der Grundlage eines Dienstvertrages tätig ist, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes eine Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG gewährt wird.

(2) Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf der Zeit, für die es in dieses Amt gewählt wurde, aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand bis zur Wahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung, beratende Mitglieder kooptieren.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die seine Aufgabenverteilung bestimmt.

(4) Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Die Neuwahl hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Alle zwei Jahre hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden, die mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen ist.

(2) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das den Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse sind durch die/den Schriftführerin/Schriftführer in einem Protokoll niederzulegen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten.


§ 8 Revisoren

Zur Kontrolle aller Geschäftsvorgänge wählt die Mitgliederversammlung 2 Revisorinnen/Revisoren. Denselben steht das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Geschäftsvorgänge des Vereins zu nehmen. Zur Revision sind die Geschäftsbücher und Belege über Geschäftsvorgänge vorzulegen. Die Revisorinnen/Revisoren haben im Vorstand beratende Stimme.


§ 9 Satzungsänderung

Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich.


§ 10 Austritt

Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Er hat schriftlich mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zu erfolgen. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.


§ 11 Ausschluss

(1) Der Ausschluss kann aus wichtigen Gründen erfolgen, insbesondere wegen eines den Verein schädigenden Verhaltens oder unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

(2) Er wird vom Vorstand vollzogen und kann innerhalb eines Monats durch Berufung an die Mitgliederversammlung angefochten werden. Die Berufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.


§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung der ABK kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Begünstigung von Personen

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 14 Ansprüche bei Austritt und Auflösung

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Der Verein ist am 18. Februar 1951 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen worden.